Finanzordnung der Studierendenschaft

Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Münster
SatzungVersion: 21.11.2000

(Zum Öffnen der pdf-Dateien bitte auf das pdf-icon klicken.)

§ 1 Beiträge

(1) Die Studierendenschaft erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben semesterweise Beiträge von ihren Mitgliedern. Die Beiträge werden gebührenfrei von der Hochschule eingezogen und nach Maßgabe des Einganges an die Studierendenschaft weitergeleitet.
(2) Näheres, insbesondere die Höhe des Beitrages regelt eine vom SP mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu beschließende und zu ändernde Beitragsordnung (BO), die amtlich bekanntzumachen ist.

 

§ 2 Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan wird vom SP jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres festgestellt.
(2) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs der zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft voraussichtlich notwendig ist. Er ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
(3) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

§ 3 Aufstellung des Haushaltsplanes

(1) Der Haushaltsplan wird vom Allgemeinen Studierendenausschuß aufgestellt.
(2) Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Der Haushaltsplan besteht aus Einnahme- und Ausgabetiteln mit jeweils fester Zweckbestimmung. Die Einnahmen und Ausgaben sind nach Zwecken getrennt den Titeln zuzuordnen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Die Zuordnung ist so vorzunehmen, daß aus dem Haushaltsplan die Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft erkennbar ist.
(4) Im Haushaltsplan sind mindestens gesondert darzustellen:
  1. Bei den Einnahmen: Studierendenschaftsbeiträge; Darlehensrückflüsse; Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung; Vermögenserträge (Zinsen aller Konten); Spenden und Entnahmen aus Rücklagen.
  2. Bei den Ausgaben: Personalausgaben; Zuwendungen an Stellen außerhalb der Studierendenschaft; sächliche Verwaltungsausgaben (Ausgaben der AStA-Referate, des SP und seiner Ausschüsse); Ausgaben für wirtschaftliche Betätigung und Zuführung an Rücklagen.
(5) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Studierendenschaft sind nach den für die Arbeiterinnen und Arbeiter und Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen zu regeln.
(6) Selbstbewirtschaftungsmittel sind durch Haushaltsvermerk zu kennzeichnen. Zuweisungen an die Fachschaften können als Selbstbewirtschaftungsmittel ausgewiesen werden.
(7) Die Titel sind mit einem Ansatz (Betrag) auszubringen. Die Ansätze sind in ihrer voraussichtlichen Höhe zu errechnen, ist dies nicht möglich, so sind sie sorgfältig zu schätzen.
(8) In den Haushaltsplan sind neben dem Ansatz für das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan gilt, auch der Ansatz des Vorjahres und das Rechnungsergebnis der vorvergangenen Jahres aufzunehmen. Ist dies wegen mangelnder Vergleichbarkeit in Folge von Umgruppierungen nicht möglich, so sind die Ansätze und Rechnungsergebnisse vergleichbarer Titel in synoptischer Form in den Haushaltsplan aufzunehmen.

 

§ 4 Beratung und Inkrafttreten des Haushaltsplanes

(1) Der Entwurf des Haushaltsplanes ist dem Haushaltsausschuß und dem Studierendenparlament zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Der Haushaltsausschuß beginnt die Beratungen über seine Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplanes unverzüglich nach Eingang.
(3) Die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten seiner Mitglieder sind dem SP-Präsidenten oder der SP-Präsidentin vorzulegen. Der SP-Präsident oder die SP-Präsidentin hat unverzüglich das SP zur Beratung des Haushaltsplanes einzuladen. Dem
Einladungsschreiben sind Entwurf des Haushaltsplanes, Stellungnahme des Haushaltsausschusses und Sondervoten seiner Mitglieder beizufügen. Die erste Lesung des Haushaltsplanes kann frühestens sieben Tage nach Verschickung der Einladung stattfinden.
(4) Der Haushaltsplan ist vom SP in drei Lesungen zu beraten. Änderungsanträge sind nur zuzulassen, wenn der Haushalt bei ihrer Annahme in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen bleibt oder wird.
(5) Der Haushaltsplan wird durch Beschluß der Mehrheit der SP-Mitglieder in dritter Lesung festgestellt.
(6) Der festgestellte Haushaltsplan ist der Hochschulleitung unverzüglich vorzulegen, die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und Sondervoten seiner Mitglieder sind beizufügen.
(7) Der festgestellte Haushaltsplan ist unverzüglich durch Veröffentlichung bekanntzumachen.

 

§ 5 Ausführung des Haushaltsplanes

(1) Die AStA-Finanzreferentin oder der AStA-Finanzreferent bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Studierendenschaft. Sie oder er kann im Rahmen einer geordneten und jederzeit übersichtlichen Wirtschaftsführung weitere Mitglieder des AStA schriftlich mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse oder mit seiner/ihrer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung beauftragen.
(2) Hält die Finanzreferentin oder der Finanzreferent durch die Auswirkungen eines Beschlusses des AStA oder des SP die wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen der Studierendenschaft für gefährdet, so kann sie oder er schriftlich verlangen, daß das Organ, das den Beschluß gefaßt hat, unter Beachtung ihrer oder seiner Auffassung erneut über die Angelegenheit berät. Das Verlangen hat aufschiebende Wirkung.
(3) Kassenanordnungen sind von der AStA-Finanzreferentin oder dem AStA-Finanzreferenten zu unterzeichnen (anzuordnen). Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mit der Unterzeichnung der Kassenanordnung übernimmt die oder der Unterzeichnende die Verantwortung dafür, daß

  1. offensichtliche erkennbare Fehler in der Kassenanordnung nicht enthalten sind,
  2. die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in der Kassenanordnung enthaltenen Ausgaben bescheinigt worden ist,
  3. der Titel richtig bezeichnet ist und
  4. Ausgabemittel in der vorgesehenen Höhe zur Verfügung stehen.
Die Kassenanordnung muß, gegebenenfalls im Zusammenhang mit den ihr beigefügten Unterlagen, Zweck und Anlaß einer Zahlung begründen und eine Prüfung ohne Rückfragen ermöglichen.
(4) Die eine Einnahme oder Ausgabe begründeten Teile einer Kassenanordnung bedürfen vor der Anordnung gemäß Absatz 3 der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit. Die Feststellung der sachlichen Richtigkeit obliegt der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten. Mit der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit ist ein Angestellter/eine Angestellte des Finanzreferates schriftlich zu beauftragen.
(5) Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sind vor Inkrafttreten eines Nachtrages zum Haushaltsplan, der sie vorsieht, nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Sie sind dem SP unverzüglich anzuzeigen. Vor Tätigung dieser Ausgaben soll vom AStA das Einverständnis des Haushaltsausschusses eingeholt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die vorläufige Haushaltsführung. Bei der Aufstellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan haben diese Ausgaben Vorrang.
(6) Maßnahmen, die die Studierendenschaft zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das SP mit der Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat. Dies gilt nicht für laufende Geschäfte oder Verpflichtungen, deren finanzielle Auswirkungen gering sind.
(7) Die Studierendenschaft hat eine Betriebsmittelrücklage von mindestens fünf Prozent der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Studienbeiträgen zu unterhalten. Sie kann weitere Rücklagen unterhalten. Der Gesamtbetrag der Rücklagen darf die Hälfte des Betrages der im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen aus Studierendenbeiträgen nicht übersteigen. Die Rücklagen sind in einer Anlage zum Haushaltsplan (Vermögensübersicht) auszuweisen. Zinsen aus Rücklagen fließen nicht den Rücklagen zu, sondern sind im Haushaltsplan aus Einnahmen auszuweisen.
(8) Kredite dürfen nur zum Zwecke der Kassenverstärkung aufgenommen werden. Die Höhe der Kredite darf den Gesamtbetrag von 50.000 DM nicht übersteigen. Der Haushaltsplan kann einen niedrigeren Höchstsatz bestimmen.
(9) Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie über- oder außertarifliche Leistungen und Verfügungen über das Vermögen oder Teile des Vermögens bedürfen, soweit sie nicht bereits im Haushaltsplan vorgesehen sind, der vorherigen Zustimmung des SP.
(10)Grundlage für die Haushaltsführung vor Inkrafttreten des Haushaltsplanes (vorläufige Haushaltsführung) sind die Ansätze des Vorjahres; von diesen darf für jeden Monat der vorläufigen Haushaltsführung nur ein Zwölftel in Anspruch genommen werden. Sieht der Entwurf des Haushaltsplanes niedrigere Ansätze gegenüber den Ansätzen des Vorjahres vor, so ist bei der vorläufigen Haushaltsführung von diesen auszugehen. Neue Stellen dürfen erst nach Inkrafttreten des Haushaltsplanes in Anspruch genommen werden. Vertraglich festgelegte Ausgaben sind von dieser Regelung ausgenommen.

 

§ 6 Zuweisung der Fachschaftsgelder

(1) Die Fachschaften erhalten finanzielle Zuweisungen aus den Mitteln der Studierendenschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung und des Haushaltsplanes.
(2) Die Mittel können den Fachschaften zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen werden. Näheres regelt die Verordnung über die Selbstbewirtschaftung der Fachschaften.
(3) Die Zuweisungen für jede Fachschaft bestehen aus einem Sockelbetrag und einem weiteren Betrag, der sich nach der Zahl der Studierenden richtet, die für die Studiengänge eingeschrieben sind, die der betreffenden Fachschaft gemäß Satzung zugeordnet sind. Näheres regelt die Satzung.

 

§ 7 Kassenwesen

(1) Der Zahlungsverkehr der Studierendenschaft erfolgt über die Kasse der Studierendenschaft.
(2) Zahlungsmittel, Überweisungsaufträge, Scheckhefte und Sparbücher sind unter Verschluß zu halten.
(3) Belege, Kassenbücher, Kontoauszüge und Quittungsblöcke sind geordnet und sicher aufzubewahren.
(4) Der Zahlungsverkehr wird bar über die Kasse und Konten bei Kreditinstituten (Sparkasse, Bank, Postscheckamt) abgewickelt. Weitere Konten dürfen nur für die kurzfristige Anlage von Festgeldern unterhalten werden.
(5) Zahlungsanweisungen dürfen von der Büroleiterin oder dem Büroleiter sowie von der oder dem AStA-Vorsitzenden oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen unterschrieben werden. Dabei ist die Unterschrift der Büroleiterin oder des Büroleiters in Verbindung mit einer weiteren Unterschrift verpflichtend.
(6) Kassenauszahlungen erfolgen nur aufgrund einer Kassenanordnung. Von der Empfängerin oder dem Empfänger ist eine Quittung zu verlangen.
(7) Ist in dieser Finanzordnung nichts anderes bestimmt, so gelten für die Kassenführung der Studierendenschaft die Bestimmungen der Landseshaushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.

 

§ 8 Nachtragshaushalt

Für die Nachträge zum Haushaltsjahr gelten die §§ 2 bis 6 entsprechend.

 

§ 9 Buchführung

(1) Die Buchführung obliegt der Büroleiterin oder dem Büroleiter. Sie oder er steht unter Aufsicht der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten.
(2) Über die Zahlungen ist sowohl nach der Zeitfolge als auch nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung Buch zu führen. Angenommene Beträge, die einem Titel noch nicht zugeordnet werden können, sowie Kassenverstärkungskredite sind als Verwahrungen nachzuweisen. Die Zahlungen sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Die Kassenanordnungen sind nach Titel getrennt fortlaufend zu numerieren und in der Reihenfolge der Buchungen zu ordnen.
(4) Bleibt am Ende des Haushaltsjahres der Gesamtbetrag der Einnahmen hinter dem Gesamtbetrag der Ausgaben zurück, so ist der Fehlbetrag im nächsten Haushaltsjahr als Ausgabe nachzuweisen. Ein Überschuß ist im nächsten Haushaltsjahr als Einnahme zu buchen.

 

§ 10 Rechnungsergebnis

Innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres stellt der Finanzreferent oder die Finanzreferentin das Rechnungsergebnis im SP vor. Es besteht aus einer Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im Haushaltsjahr nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung sowie dem sich daraus ergebenden kassenmäßigen Überschuß oder Fehlbetrag.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1) Das SP bestellt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die die Kasse einmal jährlich angemeldet und einmal jährlich unvermutet prüfen.
(2) Die Kassenprüfung dient dem Zweck, festzustellen, ob insbesondere

  1. Der Kassenistbestand mit dem Kassensollbestand übereinstimmt;
  2. Die Buchungen nach der Zeitfolge mit den Buchungen nach der im Haushaltsplan vorgesehen Ordnung übereinstimmen;
  3. Die erforderlichen Kassenanordnungen ordnungsgemäß vorhanden sind.
(3) Über die Kassenprüfung ist Protokoll zu führen, in das die Kassen- und Kontobestände aufzunehmen sind.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Unverzüglich nach Feststellung des Rechnungsergebnisses ist dieses dem Haushaltsausschuß zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Das Rechnungsergebnis wird nach der Besprechung im Haushaltsausschuß dem SPPräsidenten oder der SP-Präsidentin mit der Stellungnahme des Haushaltsausschusse sowie gegebenenfalls Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses zugeleitet.
(3) Der SP-Präsident hat unverzüglich das SP zur Beratung des Rechnungsergebnisses einzuladen. Dem Einladungsschreiben sind das Rechnungsergebnis, die Stellungnahme des Haushaltsausschusses sowie gegebenenfalls Sondervoten von Mitgliedern des Haushaltsausschusses beizulegen.
(4) Den Beschluß über die Entlastung des AStA faßt das SP mit der Mehrheit seiner Mitglieder unverzüglich nach Zugang der Stellungnahme des Haushaltsausschusses.